(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
- a)
Tumoroperationen,
- b)
Entzündungen des Kiefers,
- c)
Operationen infolge großer Zysten,
- d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
- f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
- 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder
- 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.