Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
- b)
| Schwefeldioxid | 20 Prozent, |
- c)
| Stickstoffoxid | 20 Prozent, |
- d)
- e)
| Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 Prozent, |
- f)
| Chlorwasserstoff | 40 Prozent, |
- g)
| Fluorwasserstoff | 40 Prozent, |
- h)
- i)
Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luftschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung.