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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten
1.
zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,
2.
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,
3.
zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder
4.
zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft, eines Wegzugs in das Ausland oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
 1.Familienname0101a bis 0105a,
 2.frühere Namen0201a, 0203a,
 3.Vornamen0301 bis 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.derzeitige Anschrift1200 bis 1212,
7a.bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat1232, 1233,
 8.bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift
1200 bis 1212,
1213a,
 9.Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft1402,
10.Sterbedatum1901.
(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Ehegatte – Familienname1501a,
2.Ehegatte – Vornamen1503,
3.Ehegatte – Geburtsdatum1505,
4.Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212, 1232, 1233,
5.Lebenspartner – Familienname1517a,
6.Lebenspartner – Vornamen1519,
7.Lebenspartner – Geburtsdatum1521,
8.Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212, 1232, 1233.