(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensname, Künstlername,
- 6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 9.
zum gesetzlichen Vertreter
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Doktorgrad,
- d)
Anschrift,
- e)
Geburtsdatum,
- f)
Geschlecht,
- g)
Sterbedatum sowie
- h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 12.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 13.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Geburtsname,
- d)
Doktorgrad,
- e)
Geburtsdatum,
- f)
Geschlecht,
- g)
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
- h)
Sterbedatum sowie
- i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 16.
zu minderjährigen Kindern
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Geburtsdatum,
- d)
Geschlecht,
- e)
Anschrift im Inland,
- f)
Sterbedatum,
- g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
- 17a.
die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes,
- 18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren,
- 19.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.