(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.