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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
§ 13 

Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.