Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich und Zweck |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2
Überwachungsplan
(zu § 6 des Gesetzes)
| § 3 | Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung |
Abschnitt 3
Überwachung und Ermittlung
der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
| § 4 | Allgemeine Grundsätze |
| § 5 | Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen |
| § 6 | Brennstoffmengen |
| § 7 | Berechnungsfaktoren |
| § 8 | Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
| § 9 | Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
| § 10 | Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen |
| § 11 | Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen |
| § 12 | Kontinuierliche Emissionsmessung |
| § 13 | Berichterstattung |
| § 14 | Berichterstattungsgrenze |
| § 15 | Verifizierung |
| § 16 | Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
| § 17 | Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
Abschnitt 4
Datenverwaltung und Datenkontrolle
| § 18 | Datenverwaltung und Kontrollsystem |
| § 19 | Aufbewahrung von Unterlagen und Daten |
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
| Anlage 1 | Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans |
| Anlage 2 | Ermittlung der Brennstoffemissionen |
| Anlage 3 | Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts |
| Anlage 4 | Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren |
| Anlage 5 | Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage |
| Anlage 6 | Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten |