- 1.
Bestandteile der EETS-Vergütung
- 1.1
Betriebsentgelt
Das Betriebsentgelt wird für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) wie folgt festgelegt.
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (BetrE2026–2027) beträgt
171 564 EUR
Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Ziffer 2.3 in Höhe von 105 835 EUR enthalten.
Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet.
Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.3 angepasst.
- 1.2
Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)
Jeder EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber in Abhängigkeit von der Anzahl der gezählten aktiven Fahrzeuggeräte im Mautsystem ein kalendermonatliches AV-Entgelt (AVE). Das AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ wird wie folgt ermittelt:
AVEKJ,m = AVTVP * AFzGKJ,m
AVEKJ,m – AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
AVTVP – AV-Tarif in der jeweiligen Vergütungsperiode VP
AFzGKJ,m – Anzahl der nachgewiesenen aktiven Fahrzeuggeräte im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
KJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
m – Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
VP – Vergütungsperiode, für die der AV-Tarif angewendet wird
Ein aktives Fahrzeuggerät ist ein Bordgerät, das vom EETS-Anbieter bereitgestellt und in ein beim EETS-Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem EETS-Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Gebiet BFStrMG) bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten an den Mauterheber gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Der Betrachtungszeitraum für das AV-Entgelt ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und damit das AV-Entgelt anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der EETS-Anbieter.
Für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) gilt der folgende AV-Tarif:
AVTVP = 2,97 EUR
Die Höhe des AV-Tarifs wird gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.1 angepasst.
- 1.3
Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt (NZlgE). Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ wird wie folgt ermittelt:
NZlgEKJ,m = NZlgPVP * (WZKJ,m – RKJ,m – ZKJ,m) + NZlgKVP * kmKJ,m
NZlgEKJ,m – Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
NZlgPVP – Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP
WZKJ,m – auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
RKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
ZKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
NZlgKVP – Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung in der Vergütungsperiode VP
kmKJ,m– im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ abgerechnete Fahrleistung
KJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
m – laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
VP – Vergütungsperiode, für die das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt angewendet wird
Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) beträgt:
NZlgP2026−2027 = 1,39 %
Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) beträgt:
NZlgK2026−2027 = 0,00089 EUR/km
Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt und wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, so mindert sich das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe (RKJ,m) positiv beschieden wurden.
Die abgerechnete Fahrleistung kmKJ,m wird ermittelt auf Basis der aktiven Fahrzeuggeräte gemäß Ziffer 1.2. Dafür werden für den gesamten Betrachtungszeitraum die Tariflängen der abgerechneten Abschnitte in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten dieser Fahrzeuggeräte addiert. Als Zeitpunkt der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts gilt die entsprechende Regelung in Ziffer 1.2. Von der abgerechneten Fahrleistung wird die Summe derjenigen Tariflängen der Abschnitte abgezogen, deren Mautbeträge dem Nutzer des EETS-Anbieters vom Mauterheber im Rahmen eines Erstattungsverfahrens vollständig rückerstattet wurden.
Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.4 angepasst.
- 1.4
Bonus (EQ-Bonus)
Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 (in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung) Ziffer 3.1 einen Bonus (EQ_Bonus) gemäß folgender Formel:
EQ_BonusKJ = (EQKJ – EQMin) * (WZKJ,m – RKJ,m – ZKJ,m) * Bonussatz
EQ_BonusKJ – Bonus, den der EETS-Anbieter für eine die Mindestanforderungen überschreitende Erfassungsquote erhält
EQKJ – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 ermittelte Erfassungsquote EQ für das Kalenderjahr KJ in Prozent
EQMin – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 festgelegte mindestens zu erreichende Erfassungsquote
WZKJ,m– auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
RKJ,m– Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
ZKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Bonussatz – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 festgelegter prozentualer Anteil, den der EETS-Anbieter an den fiktiven höheren Mauteinnahmen bei Überschreitung der EQMin erhält
KJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des EQ-Bonus umfasst das Kalenderjahr. Die Zahlung des EQ-Bonus für das Kalenderjahr an den EETS-Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des EETS-Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum kein volles Kalenderjahr umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.
- 1.5
Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025
Das Vergütungsmodell wird für den Zeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 wie folgt angepasst:
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter ( ), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, beträgt |
| 482 926 EUR |
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter ( ), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nutzen, beträgt |
| 562 338 EUR |
Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz beträgt in diesem Zeitraum:
NZlgP1.9.24−31.12.25 = 1,39 %
Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung beträgt in diesem Zeitraum:
NZlgK1.9.24−31.12.25 = 0,00089 EUR/km
Der AV-Tarif beträgt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen:
AVTEET−1.9.24−31.12.25 = 4,33 EUR
Der AV-Tarif beträgt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen:
AVTMED−1.9.24−31.12.25 = 2,97 EUR
Der EQ-Bonus bestimmt sich nach der Formel in Ziffer 1.4, wobei sich die mindestens zu erreichende Erfassungsquote (EQMin) abweichend aus Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung gemäß Ziffer 3.1.2 (EQ_nonMED), 3.2.2 (EQ_MED) bzw. 3.2.3 (kombinierte Erfassungsquote) ergibt. Der Bonussatz beträgt 12,5 %.
- 2.
Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells
Die Höhe der einzelnen Bestandteile des EETS-Vergütungsmodells wird durch den Mauterheber vor Ablauf der jeweils aktuellen Vergütungsperiode überprüft. Als Ergebnis der Überprüfung können sich Anpassungen ergeben, die ab der folgenden Vergütungsperiode wirksam sind.
Der Mauterheber wird die Dauer der Vergütungsperioden zukünftig im Regelfall auf drei Kalenderjahre festlegen.
Im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zum Ende einer Vergütungsperiode wird der Mauterheber den Entwurf des angepassten EETS-Vergütungsmodells spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die in Deutschland zugelassenen oder sich im Zulassungsverfahren befindlichen EETS-Anbieter übermitteln. Anschließend übermitteln die EETS-Anbieter innerhalb von vier Kalenderwochen ihre Anmerkungen zum Entwurf an den Mauterheber. Nach Übermittlung der Anmerkungen erläutert der Mauterheber den EETS-Anbietern im Rahmen eines Anhörungstermins die Änderungen und räumt den EETS-Anbietern Raum für Fragen und Anmerkungen ein. Der Mauterheber prüft die Anmerkungen und die Ergebnisse des Anhörungstermins und überarbeitet ggf. das Vergütungsmodell. Der Mauterheber übermittelt das finale Vergütungsmodell vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die EETS-Anbieter.
Die Überprüfung und Anpassung des EETS-Vergütungsmodells erfolgt in folgenden Bereichen:
- 1.
Indexierung des AV-Tarifs
- 2.
Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
- 3.
Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale
- 4.
Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
- 2.1
Indexierung des AV-Tarifs
Die Höhe des für die Ermittlung des AV-Entgelts anzuwendenden AV-Tarifs (AVT) wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) fixiert.
Der AV-Tarif innerhalb der Vergütungsperiode wird zum 1. Januar 2026
1 sowie zum 1. Januar 2027 entsprechend der nachfolgenden Regelungen wertgesichert.
Die Indexierung des AV-Tarifs
AVTVP erfolgt
- –
zum 1. Januar 2026 durch Vergleich der Indizes für das 3. Quartal 2024 und das 3. Quartal 2025 und
- –
zum 1. Januar 2027 durch Vergleich der Indizes für das 3. Quartal 2025 und das 3. Quartal 2026.
Die Indexierung erfolgt gemäß folgender Formeln:
sowie
AVTVP – Initialer AV-Tarif in der Vergütungsperiode
AVT01.01.2026 – AV-Tarif ab dem 1. Januar 2026
Sofern Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, werden die an ihre Stelle tretenden veröffentlichten Indizes verwendet. Wenn Indexwerte nicht rechtzeitig für die Abrechnung zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten zur Verfügung stehen, erfolgt die Bestimmung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und eine eventuelle Erhöhung des AV-Tarifs wird rückwirkend ab dem Anpassungszeitpunkt gezahlt.
- 2.2
Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
Der Mauterheber beobachtet die Entwicklung des EETS-Marktes in Europa kontinuierlich und bewertet, ob im Rahmen der Überprüfung eine Anpassung des EETS-Vergütungsmodells für die nächste Vergütungsperiode ab dem 1. Januar 2028 erfolgen muss.
Der Mauterheber behält sich vor, Anpassungen am EETS-Vergütungsmodell vorzunehmen, wenn sich Annahmen, die bei der initialen Entwicklung des EETS-Vergütungsmodells in Bezug auf die zukünftige Entwicklung des EETS in Europa getroffen wurden, als nicht mehr zutreffend erweisen oder sich sonstige relevante Rahmenbedingungen ändern.
Insbesondere berücksichtigt der Mauterheber die folgenden Aspekte in seiner Prüfung:
- 1.
die Anzahl der von EETS-Anbietern abgedeckten EETS-Gebiete,
- 2.
die Betrachtung von Synergieeffekten bei der Vergütung von Systemen und Prozessen durch verschiedene Mauterheber,
- 3.
die Entwicklung der Verteilung von Zahlungsmitteln und Zahlungsprovisionskosten,
- 4.
die Entwicklungen im Bereich von Fahrzeuggeräten und alternativen Erhebungsgeräten und
- 5.
die Anpassungen relevanter europäischer Vorgaben mit Bezug zum EETS, insbesondere
- a)
die Richtlinie (EU) 2019/520 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie
- b)
die Richtlinie 1999/62/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
In Folge der Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa kann eine Anpassung des Betriebsentgelts, des AV-Tarifs oder des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts erfolgen, die jeweils ab der nächsten Vergütungsperiode gilt.
Im Fall der Vornahme von Änderungen wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende Vergütungsperiode auch Informationen zu den geänderten Annahmen und/oder Rahmenbedingungen bereitstellen.
- 2.3
Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale
EETS-Anbieter erhalten als Teil des Betriebsentgelts eine Änderungspauschale für die Umsetzung von technischen oder prozessualen Änderungen in ihren Systemen, die durch den Mauterheber initiiert werden.
Die Höhe des Betriebsentgelts wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt. Innerhalb dieser Vergütungsperiode ist nur eine Anpassung der Änderungspauschalen bei Hinzukommen von derzeit noch nicht bekannten Änderungsvorhaben möglich.
- 2.3.1
Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
Die Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt. Dabei gibt es derzeit nur ein Änderungsvorhaben des Bereichs A (regelmäßige operative Tätigkeiten des Mautbetriebs). Änderungsvorhaben in den Bereichen B (technische Änderungen) und C (gesetzliche oder fachliche Änderungen) sind derzeit nicht geplant.
Die jeweils insgesamt abgeschätzten Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen ergeben:
| Bereich | Änderungsvorhaben | Jährliche Änderungspauschale |
|---|
| A | konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber | 105 835 EUR |
| B | keine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplant2 | |
| C | keine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplant | |
| | Summe | 105 835 EUR |
Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu festgelegt.
Der Mauterheber schätzt Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind, ab. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gilt.
Der Mauterheber fordert die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der Bereiche B) und C) in Textform auf.
EETS-Anbieter erhalten für Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C) jedoch nur dann eine Vergütung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung (Anlage I der EEMD-Zulassungsverordnung) unterzeichnet hat.
Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode nicht aufgefordert hat, fordert der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Ziffer 2.3.4 zurück.
Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben:
- A)
individuelle konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber, zum Beispiel
- –
Änderungen der Belegung oder der Wertebereiche einzelner Attribute
- –
Entfall der Übermittlung eines Wertes oder des Inhalts eines Attributs
- –
Ergänzung der Übermittlung eines gemäß dem relevanten Standard vorgesehenen Attributs
- B)
Anpassung an oder Implementierung einer neuen Version eines technischen Standards, der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 genannt ist, namentlich:
- –
EN 15509
- –
EN ISO 12813
- –
EN ISO 13141
- –
EN ISO 12855
- –
CEN TS 16986
- C)
Änderungen aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. Relevante europäische Vorgaben, aus denen sich Anpassungen ergeben können, sind namentlich:
- –
die Richtlinie (EU) 2019/520 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte
- –
die Richtlinie 1999/62/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.
Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/ Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt. Abgeschätzte Aufwände für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben, insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des Mauterhebers, werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt. Es werden keine weiteren Unterscheidungen vorgenommen und es werden insbesondere keine für jeden EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt. Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.
- 2.3.2
Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben
Für den Fall, dass der Mauterheber während einer laufenden Vergütungsperiode die Umsetzung eines zusätzlichen Änderungsvorhabens durch die EETS-Anbieter initiiert, welches in der Prognose für die Vergütungsperiode noch nicht enthalten war, wird der Mauterheber für dieses zusätzliche Änderungsvorhaben eine Aufwandsabschätzung nach den in Ziffer 2.3.1 beschriebenen Regeln durchführen und die Änderungspauschale während der laufenden Vergütungspauschale entsprechend erhöhen. Ein Änderungsvorhaben ist dann zusätzlich im Sinne des Satzes 1, wenn es nicht bereits in Ziffer 2.3.1 mit umfasst ist.
- 2.3.3
Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode
Für den Fall, dass der Beginn des Zulassungsvertrags mit dem EETS-Anbieter innerhalb einer laufenden Vergütungsperiode liegt, erhält der EETS-Anbieter bis zum Ende der Vergütungsperiode die Änderungspauschale in der für diese Vergütungsperiode festgelegten Höhe als Teil des Betriebsentgelts. Für Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) erfolgt in diesem Fall nach Umsetzung des Änderungsvorhabens durch den EETS-Anbieter eine Abschlussvergütung, über die der verbleibende Betrag für die Umsetzung des Änderungsvorhabens vergütet wird, der noch nicht über das Betriebsentgelt vergütet wurde. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung (Anlage I der EEMD-Zulassungsverordnung) unterzeichnet hat.
Die Höhe des noch offenen Vergütungsbetrags wird für jedes Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) wie folgt ermittelt:
Abgeschätzter Gesamtaufwand für das Änderungsvorhaben
| ./. | seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung |
| = | noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben |
- 2.3.4
Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben
Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode aufgefordert hat, wird der Mauterheber die in dieser Vergütungsperiode für das ursprünglich geplante Änderungsvorhaben an den EETS-Anbieter gezahlte Vergütung zurückfordern oder mit dem für die kommende Vergütungsperiode geplanten Betriebsentgelt verrechnen. Die Höhe des zurückgeforderten Vergütungsbetrags entspricht dem Teil des Betriebsentgelts, der seit dem Vertragsbeginn an den EETS-Anbieter für jedes betroffene Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) gezahlt wurde.
- 2.4
Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt und es sind innerhalb dieser Vergütungsperiode keine Änderungen vorgesehen.