(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
- 1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- 2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
- 3.
in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
- 4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.