(2) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
- 1.
den Emittenten,
- 2.
die registerführende Stelle,
- 3.
Informationen zum Kryptowertpapierregister,
- 4.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
- 5.
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister,
- 6.
bei nach Absatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen,
- 7.
bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung.