(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:
- 1.
eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;
- 2.
in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;
- 3.
in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen, sofern das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.