Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes |
Kapitel 2
Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Behörde
| § 5 | Aufgaben der zuständigen Behörde |
| § 6 | Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter |
| § 7 | Wiederherstellungspflicht und Haftung |
Kapitel 3
Übermittlung geologischer
Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1
Anzeige
geologischer Untersuchungen;
Übermittlung geologischer Daten
| § 8 | Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde |
| § 9 | Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde |
| § 10 | Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde |
| § 11 | Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen |
| § 12 | Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten |
| § 13 | Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten |
Abschnitt 2
Anzeige- und
übermittlungsverpflichtete
Personen, Frist und Form für die Übermittlung
| § 14 | Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen |
| § 15 | Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen |
| § 16 | Datenformat |
| § 17 | Kennzeichnung von Daten |
Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung
geologischer Daten und Zurverfügungstellung
geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer
Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
| § 18 | Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang |
| § 19 | Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung |
| § 20 | Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten |
| § 21 | Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens |
| § 22 | Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten |
Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung
staatlicher geologischer Daten
| § 23 | Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde |
| § 24 | Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten |
| § 25 | Inhaberlose Daten |
Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung
nichtstaatlicher geologischer Daten
| § 26 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8 |
| § 27 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9 |
| § 28 | Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12 |
| § 29 | Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind |
| § 30 | Einwilligung des Dateninhabers |
Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen
Bereitstellung geologischer Daten
| § 31 | Schutz öffentlicher Belange |
| § 32 | Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten |
Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer
Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
| § 33 | Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben |
| § 34 | Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten |
| § 35 | Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum |
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
| § 36 | Anordnungsbefugnis |
| § 37 | Zuständige Behörden; Überwachung |
| § 38 | Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts |
| § 39 | Bußgeldvorschriften |
| § 40 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |