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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung - KapResV)
§ 14 Gebote

(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch.
(2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkommastellen,
2.
den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen,
3.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,
4.
die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und
5.
die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2 400 Minuten übersteigenden Höchsterbringungsdauer maximal 2 400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.
Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserveleistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors.
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1.
den Sitz,
2.
den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,
3.
die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
4.
für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.
(6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 1 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt.
(7) Die Gebotsmenge, die Reserveleistung und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.