(1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden.
(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauschalen und die Differenzierungskriterien.