Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG) § 4aEigenverantwortliche Heilkundeausübung
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.