| 1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. |  |
| 2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet | |
| | a) | durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) |  |
| | | oder | |
| | b) | durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, |  |
| | wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | |
| | Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. |
| 3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. |