Teil 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde |
| § 4 | Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche |
| § 5 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 6 | Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes |
| § 7 | Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen |
| § 8 | Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten |
| § 9 | Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen |
| § 10 | Sonstige Vorschriften |
| § 11 | Zugang zu Informationen |
Teil 2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 1
Sanierungsplanung
| § 12 | Sanierungsplanung |
| § 13 | Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
| § 14 | Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan |
| § 15 | Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen |
| § 16 | Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen |
| § 17 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
| § 18 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
| § 19 | Vereinfachte Anforderungen |
| § 20 | Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören |
| § 21 | Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen |
| § 21a | Verordnungsermächtigung |
Kapitel 2
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
| § 22 | Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
| § 23 | Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
| § 24 | Abtretungsverbot |
| § 25 | Genehmigungserfordernis |
| § 26 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland |
| § 27 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
| § 28 | Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde |
| § 29 | Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern |
| § 30 | Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung |
| § 31 | Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung |
| § 32 | Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
| § 33 | Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland |
| § 34 | Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
| § 35 | Offenlegungspflichten |
Kapitel 3
Frühzeitiges Eingreifen
| § 36 | Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Abberufung der Geschäftsleitung |
| § 38 | Vorläufiger Verwalter |
| § 39 | Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen |
Teil 3
Abwicklungsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
| § 40 | Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen |
| § 41 | Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung |
| § 42 | Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung |
| § 42a | Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
| § 43 | Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten |
| § 44 | Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
| § 45 | Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung |
| § 46 | Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter |
| § 47 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 48 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
Kapitel 2
Anforderungen in Bezug
auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1
Mindestbetrag
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
| § 49 | Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 49a | Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 49b | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten |
| § 49c | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 49d | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten |
| § 49e | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten |
| § 49f | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind |
| § 49g | Ausnahmen für eine Zentralorganisation und für CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind |
| § 50 | Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 51 | Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung |
| § 52 | Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
| § 53 | Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 54 | Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung |
| § 55 | Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten |
Abschnitt 2
Genehmigtes Kapital und
andere Instrumente harten Kernkapitals
| § 56 | Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung |
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
| § 57 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten |
| § 58 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen |
| § 58a | Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen |
| § 59 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung |
| § 60 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen |
| § 60a | Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten
und Vermögensverwaltungsgesellschaften
| § 61 | Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften |
Teil 4
Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsbefugnis,
Voraussetzungen und weitere Befugnisse
| § 62 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute |
| § 63 | Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung |
| § 64 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften |
| § 65 | Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
| § 66 | Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen |
| § 66a | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung |
| § 67 | Abwicklungsziele |
| § 68 | Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung |
| § 69 | Bewertung; gerichtliche Überprüfung |
| § 70 | Sachverständiger Prüfer |
| § 71 | Zwecke der Bewertung |
| § 72 | Grundsätze der Bewertung |
| § 73 | Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile |
| § 74 | Vorläufige Bewertung |
| § 75 | Abschließende Bewertung |
| § 76 | Verordnungsermächtigung |
| § 77 | Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen |
| § 78 | Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort |
| § 79 | Unterstützende Maßnahmen |
| § 80 | Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen |
| § 81 | Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände |
| § 82 | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten |
| § 83 | Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten |
| § 84 | Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
| § 85 | Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen |
| § 86 | Kontrollbefugnisse |
| § 87 | Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen |
| § 88 | Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters |
Kapitel 2
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Beteiligung der
Anteilsinhaber und Gläubiger
| § 89 | Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente |
| § 90 | Instrument der Gläubigerbeteiligung |
| § 91 | Bail-in-fähige Verbindlichkeiten |
| § 92 | Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall |
| § 93 | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten |
| § 94 | Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds |
| § 95 | Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 96 | Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten |
| § 97 | Haftungskaskade |
| § 98 | Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung |
| § 99 | Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 100 | Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 101 | Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 102 | Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans |
| § 103 | Anforderungen an den Restrukturierungsplan |
| § 104 | Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans |
| § 105 | Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen |
| § 106 | Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren |
Abschnitt 2
Übertragung von
Anteilen, Vermögenswerten,
Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
| § 107 | Übertragung |
| § 108 | Mehrfache Anwendung |
| § 109 | Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers |
| § 110 | Auswahl der Übertragungsgegenstände |
| § 111 | Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit |
| § 112 | Drittvergleich |
| § 113 | Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung |
| § 114 | Wirksamwerden der Übertragung |
| § 115 | Eintragung der Übertragung |
| § 116 | Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers |
| § 117 | Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen |
| § 118 | Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen |
| § 119 | Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren |
| § 120 | Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes |
| § 121 | Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten |
| § 122 | Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde |
| § 123 | Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger |
| § 124 | Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger |
| § 125 | Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger |
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Unternehmensveräußerung
| § 126 | Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung |
| § 127 | Rückübertragungen |
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
| § 128 | Verfassung des Brückeninstituts |
| § 129 | Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts |
| § 130 | Vermögenslage des Brückeninstituts |
| § 131 | Rück- und Weiterübertragungen |
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung
auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
| § 132 | Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
| § 133 | Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft |
| § 134 | Besondere Vorschriften für die Gegenleistung |
| § 135 | Rückübertragung |
Abschnitt 3
Abwicklungsanordnung;
Vorschriften für das Verfahren;
Rechtsformwechsel; Inanspruch-
nahme von Einlagensicherungssystemen;
Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1
Bestimmungen für den
Erlass einer Abwicklungsanordnung;
sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
| § 136 | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
| § 137 | Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung |
| § 137a | (weggefallen) |
| § 138 | Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung |
| § 139 | Entscheidung der Abwicklungsbehörde |
| § 140 | Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde |
| § 141 | Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit |
| § 142 | Abzugsmöglichkeit |
| § 143 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder |
| § 144 | Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung |
Unterabschnitt 2
Inanspruchnahme von
Einlagensicherungssystemen
| § 145 | Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung |
Unterabschnitt 3
Ausgleichszahlung für
benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und
Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
| § 146 | Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung |
| § 147 | Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger |
| § 148 | Schutzbestimmungen für Sozialpläne |
Unterabschnitt 4
Rechtsformwechsel
| § 149 | Anordnung eines Rechtsformwechsels |
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
| § 152a | Anwendungsbereich |
| § 152b | Zuständigkeit |
| § 152c | Unabhängiger Prüfer |
| § 152d | Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis |
| § 152e | Ausgleich des Differenzbetrags |
| § 152f | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
| § 152g | Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne |
| § 152h | Rechtsschutz |
| § 152i | Verordnungsermächtigung |
| § 152j | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23 |
| § 152k | (weggefallen) |
| § 152l | (weggefallen) |
| § 152m | (weggefallen) |
| § 152n | (weggefallen) |
Teil 6
Grenzüberschreitende
Gruppenabwicklung und
Beziehungen zu Drittstaaten
Kapitel 1
Anerkennung von Maßnahmen
der Behörden anderer Mitgliedstaaten
| § 153 | Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
Kapitel 2
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende
Entscheidungsfindung und
Information; Abwicklungskollegien
| § 154 | Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind |
| § 155 | Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde |
| § 156 | Abwicklungskollegium |
| § 157 | Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer |
| § 158 | Organisation des Abwicklungskollegiums |
| § 159 | Europäische Abwicklungskollegien |
| § 160 | Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten |
Abschnitt 2
Gruppenabwicklung im
Fall eines Tochterunternehmens,
das nicht EU-Mutterunternehmen ist
| § 161 | Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen |
| § 162 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 163 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 164 | Gruppenabwicklungskonzept |
| § 165 | Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen |
Abschnitt 3
Gruppenabwicklung im
Fall eines EU-Mutterunternehmens
| § 166 | Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens |
Kapitel 3
Beziehungen zu Drittstaaten
| § 167 | Vereinbarungen mit Drittstaaten |
| § 168 | Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden |
| § 169 | Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
| § 170 | Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
| § 171 | Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen |
Teil 7
Bußgeldvorschriften
| § 172 | Bußgeldvorschriften |
| § 172a | Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23 |
| § 173 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
| § 174 | Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen |
| § 175 | Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen |
Teil 8
Weitere Befugnisse
Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
| § 176 | Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen |
| § 177 | Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung |
| § 178 | Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder |
Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
| § 178a | Auskunfts- und Vorlageverlangen |
| § 178b | Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort |
Teil 9
Maßnahmen des Ausschusses
| § 179 | Rechtsschutz |
| § 179a | Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren |
| § 180 | Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen |
| § 181 | Haftungsbeschränkung |