(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1.
im Baugewerbe,
- 2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
- 5.
im Schaustellergewerbe,
- 6.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 8.
in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
im Prostitutionsgewerbe,
- 10.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
- 11.
im Friseur- und Kosmetikgewerbe.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.