Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
entgegen
a)
§ 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder
b)
§ 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt,
2.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.