(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)
| Der Prüfungsausschuss | | | |
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| bei | |
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| Herrn/Frau |
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| Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname |
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über die Amtsleitung des Finanzamtes |
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Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
| Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
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| | Ort, Datum | |
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| | Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | |
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| | Unterschrift | |
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]