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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StromStV

Ausfertigungsdatum: 31.05.2000

Vollzitat:

"Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Hinweis:Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 340 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.6.2000 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 +++)

Auf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Allgemeines
§ 1Zuständiges Hauptzollamt
 
Zu § 2 des Gesetzes
§ 1aVersorger
§ 1b(weggefallen)
§ 1cElektromobilität
  
Zu § 2a des Gesetzes
§ 1dVerfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
§ 1eVerfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
 
Zu § 4 des Gesetzes
§ 2Antrag auf Erlaubnis
§ 3Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
  
(weggefallen)
§ 4a(weggefallen)
 
Zu § 8 des Gesetzes
§ 5Anmeldung der Steuer und Überprüfung
§ 6Vorauszahlungen
§ 7Mengenermittlung
 
Zu § 9 des Gesetzes
§ 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
§ 9Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 10Allgemeine Erlaubnis
§ 11Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 11aZeitgleichheit, Mengenermittlung
§ 12Strom zur Stromerzeugung
§ 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
§ 12bAnlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
§ 12cSteuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
§ 12dSteuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
§ 13aDifferenzversteuerung
§ 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
§ 14aSteuerentlastung für die Landstromversorgung
  
Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a und 9b des Gesetzes
§ 15Zuordnung von Unternehmen
§ 16(weggefallen)
§ 17(weggefallen)
 
Zu § 9a des Gesetzes
§ 17aSteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
  
Zu § 9b des Gesetzes
§ 17bSteuerentlastung für Unternehmen
§ 17cVerwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
 
Zu § 9c des Gesetzes
§ 17dSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
§ 17eSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
  
Zu § 9d des Gesetzes
§ 17fSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
  
Zu § 9e des Gesetzes
§ 17gSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
  
Zu § 10 des Gesetzes (weggefallen)
§ 18(weggefallen)
§ 19(weggefallen)
  
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19aKleinbetragsregelung
 
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 20Ordnungswidrigkeiten
 
Schlussbestimmungen
§ 21Übergangsregelung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
1.
an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,
2.
zur Nutzung für die Elektromobilität oder
3.
an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,
als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie
1.
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder
2.
nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten,
3.
in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(5) Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.
(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
1.
dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder
2.
dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,
3.
für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und
4.
die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer
1.
Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
2.
diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und
3.
gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.
Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger.
(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
(9) (weggefallen)
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§ 1b (weggefallen)

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§ 1c Elektromobilität

(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
1.
Batterieelektrofahrzeugen sowie
2.
von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
1.
elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
2.
elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.
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§ 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen

(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.
(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht.
(4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
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§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten

(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.
(2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand.
(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
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§ 2 Antrag auf Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
2.
eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
3.
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(4) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.
(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
(3) Die Erlaubnis erlischt durch
1.
Widerruf,
2.
Fristablauf,
3.
Verzicht,
4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen.
(5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
1.
der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,
2.
die Erben,
3.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder
4.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.
(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.
Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.
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§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers

(1) Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:
1.
der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
2.
die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge,
3.
der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern und unter Angabe der jeweiligen Erlaubnisscheinnummer;
4.
die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;
4a.
in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am jeweiligen Ladepunkt entnommenen Strommengen, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes sowie gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes;
5.
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(4) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.
(5) Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.
(6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts anmelden. Für die Überprüfung der Anmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(7) Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes in seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen. In seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Stromsteuergesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Die Strommengen sind in Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen.
(8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Fußnote

§ 4 Abs. 4 Satz 1 (früher Abs. 4 einziger Text) Kursivdruck: Gem. Art. 3 Nr. 7 Buchst. c V v. 2.1.2018 I 84 wird mWv 1.1.2018 vor dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "zuständigen" eingefügt. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "zuständige" eingefügt.
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§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung

(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6 Vorauszahlungen

(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des
1.
§ 9a des Gesetzes
a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und
b)
die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;
2.
§ 9b des Gesetzes
a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und
b)
die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird.
(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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§ 7 Mengenermittlung

Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
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§ 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme

(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
2.
in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;
2a.
(weggefallen)
3.
eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird;
4.
ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll;
5.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen.
(5) Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:
1.
ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder
2.
Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder
3.
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Abweichend davon gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht. Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann als erbracht, wenn die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen. Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.
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§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.
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§ 10 Allgemeine Erlaubnis

(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.
(2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
1.
in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird;
2.
in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.
Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.
(3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
1.
in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und
2.
ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird.
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§ 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers

(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde.
(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.
(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung vorlegt.
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
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§ 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung

(1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernde oder eine bestimmte zu entlastende Strommenge einer bestimmten Entnahmestelle bilanziell zugeordnet werden, weil eine physikalische Zuordnung nicht möglich ist oder eine Leistungsbeziehung über diese Menge besteht, darf diese Menge höchstens bis zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall berücksichtigt werden (Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist die jeweilige Menge zur Abgrenzung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfassen. In anderen Fällen als nach Satz 1 kann die Zeitgleichheit auch auf andere Weise nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung der Mengen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung entgegenstehen.
(3) Soweit sich am Ort der Erzeugung Stromspeicher oder Ladepunkte befinden, können abweichend von Absatz 2 für die Ermittlung der jeweiligen Strommengen und deren Abgrenzung § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes und die dazu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entsprechend angewendet werden.
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§ 12 Strom zur Stromerzeugung

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
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§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
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§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang

(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder
1.
aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt,
2.
aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,
3.
aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen:
a)
weniger als 270 Gramm oder
b)
270 Gramm oder mehr oder
4.
auf andere Art und Weise
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3.
(2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.
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§ 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes versteuerten Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
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§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage beizufügen:
1.
eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich,
2.
ein Nachweis für die Hocheffizienz.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
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§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen

Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Absatz 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird.
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§ 13a Differenzversteuerung

(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom
1.
zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder
2.
unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke
an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.
(3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten sinngemäß.
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§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt

(1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes gelten nicht
1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,
2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
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§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.
(2) Entlastungsberechtigt ist
1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
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§ 15 Zuordnung von Unternehmen

(1) Das Hauptzollamt ist für die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuständig. Für die Zuordnung sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum.
(3) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßgebender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Abweichend von Satz 1 kann das Unternehmen als maßgebenden Zeitraum das Kalenderjahr wählen, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Das Kalenderjahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum, wenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalenderjahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht wieder aufgenommen hat.
(4) Unternehmen, die im maßgebenden Zeitraum mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Unternehmens durch den Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt,
1.
auf dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum der größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel,
2.
auf dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel,
3.
in dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren oder
4.
in dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren. Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organschaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes) sind nicht anwendbar.
Das Hauptzollamt kann die Wahl des Unternehmens zurückweisen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu bestimmen.
(5) Ist ein Unternehmen dem Abschnitt B der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, gilt für die Zuordnung zu einer Klasse dieses Abschnitts Absatz 4 sinngemäß.
(6) Die Wertschöpfungsanteile nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ergeben sich als Differenz zwischen der Summe aus dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, den nicht steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, der Bestandsmehrung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Herstellungskosten für selbst erstellte Anlagen in den jeweiligen Abschnitten einerseits und der Summe aus den Vorleistungen, den linearen und degressiven Abschreibungen sowie der Bestandsminderung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen andererseits. Vorleistungen sind die Kosten für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Handelswaren und Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten und Fremdkapitalzinsen.
(7) Als Zahl der im Durchschnitt tätigen Personen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt die Summe der Zahlen der am 15. Tag eines jeden Kalendermonats tätigen Personen geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Monate. Tätige Personen sind:
1.
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwesend sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen;
2.
tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personengesellschaften;
3.
unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind;
4.
Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen wurden.
(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind abweichend vom Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen.
(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden Gewerbe erfasst.
(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß, wenn ein Unternehmen für andere Rechtsvorschriften dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen ist.
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§ 16 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 (weggefallen)

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§ 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) nach § 9a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann in den Fällen nach Satz 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach den Sätzen 2 und 3 wird nur gewährt, wenn die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.
(3) Dem Antrag ist bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben wird. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen ist der Strom zu messen, der zu den Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das Laden und das Wiederaufladen von Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes.
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§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen

(1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, ist der Antrag ab 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
1.
der Entlastungsbetrag, ohne Berücksichtigung des Betrags nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 1 000 Euro beträgt und
2.
die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn
1.
der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,
2.
solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
3.
der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.
(4a) Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.
(5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1.
die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
2.
der genaue Verwendungszweck des Stroms,
3.
soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(7) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
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§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen

(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
1.
für jedes die Nutzenergie verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und
2.
eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt.
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.
(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung der Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Verwendung der Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 5 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.
(5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn
1.
dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im Betrieb des Antragstellers verwendet,
2.
solche Nutzenergie üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
3.
der Empfänger der unter Verwendung der Nutzenergie erbrachten Leistungen der Antragsteller ist.
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§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines

(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts für begünstigte Zwecke entnommen worden ist. In der Anmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr.
(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Strom verwendet wurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert geleistet worden ist. Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.
(4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.
(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.
(6) Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Betrieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Betriebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend.
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§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.
(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.
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§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die vom Antragsteller geleistete Strommenge belegen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlastungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften entnommen wird. Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.
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§ 18 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 (weggefallen)

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§ 19a Kleinbetragsregelung

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2a.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
4.
entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
4a.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist oder
5.
entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
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§ 21 Übergangsregelung

(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.
(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.