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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz - StruKomLäG)
§ 3
Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.
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