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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade LV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Weser/Jade LV

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003

Vollzitat:

"Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. 2003 S. 3703, 21401), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 380) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.3.2003 +++)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
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§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.
(2) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist.
(3) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
(4) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet.
(5) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge. Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz „ab“ in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist.
(7) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Seelotsen von einer Verkehrszentrale aus.
(8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist und die Obergrenzen der Interpolation nicht überschritten werden.
(9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(10) Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.
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§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.
(2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und
b)
alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.
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§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel

(1) Lotsenstationen sind eingerichtet
1.
auf dem Seelotsrevier Weser I in Bremen und Bremerhaven,
2.
auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade in Bremerhaven, in Wilhelmshaven und auf der Position des Lotsenschiffes im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2".
(2) Der Betrieb des Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.
(3) Der Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk 1 des Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung.
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§ 4 Lotsenversetzpositionen

(1) Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und 007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' Ost.
(2) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt, entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
(3) Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition, erfolgt von dort das Versetzen der Seelotsen für die Weser, sofern keine anderen Versetzmöglichkeiten bestehen. Auf der Jade wird bei schwerem Wetter mit einem Lotsenschiff im Bereich „Minsener Oog“ versetzt.
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§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
1.
den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den Frischwassertiefgang des Schiffes,
3.
die Position der Übernahme des Seelotsen,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
5.
die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6.
bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenschiff oder Hubschrauber.
7.
Bestimmungshafen,
8.
Letzter Abgangshafen,
9.
Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
10.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.
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§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6,50 m; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, , mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes:
a)
Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 m oder einer Breite ab 40 m oder einem Tiefgang ab 13,50 m,
b)
Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 m oder einer Breite ab 45 m,
4.
wenn das Lotsenschiff auf einer Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder eine Breite ab 28 Meter auf den Fahrtstrecken von der jeweiligen Schlechtwetterposition bis zur Leuchttonne „3/Jade 2“.
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, und der Blexen-Reede,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes bei einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang ab 16,50 m zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a: Länge 255 m und Breite 40,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b: Länge 355 m und Breite 45,50 m,
4.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 4: Länge 175 m und Breite 28,50 m,
5.
für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 2: Länge 155 m und Breite 23,50 m.
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§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen.
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§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,
1.
wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und diese durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern und
3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht überschreitet.
(2) Schiffsführer, die für eine Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 befreit sind, müssen für eine weitere Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 diese Fahrtstrecke dreimal unter Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
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§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe

(1) Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
1.
sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate vierundzwanzigmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
1.
sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
1.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
2.
solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang nicht über 6,50 m und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang nicht über 8 m liegt.
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 dreimal befahren hat.
(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
(7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden.
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§ 10 Befreiung für Tankschiffe

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
1.
Führer eines Tankschiffes als Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter und
2.
Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
1.
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate
a)
mit demselben Tankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal oder
b)
mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 zwölfmal
unter Beratung eines Bordlotsen befahren hat,
2.
in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
3.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat.
(7) Die Befreiung für den Führer eines Tankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden.
(9) Das Vorliegen der in Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 nachgewiesen werden.
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§ 11 Stellvertreter des Schiffsführers

Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.
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§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
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§ 13 Landradarberatung

(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2 000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und Käseburg von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" oder den Leuchttonnen "A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonnen "3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung durch einen Bordlotsen erfolgt, müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch nehmen:
1.
zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
2.
zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(3) Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist, kann über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus die durch Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden:
1.
zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte.
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§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.
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§ 15 Lotsentätigkeit nach der Bestallung

(1) Nach seiner Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
1.
auf dem Seelotsrevier Weser I
a)
im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 125 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
b)
im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 150 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
c)
im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 170 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 185 Metern und einer Breite von bis zu 31 Metern,
2.
auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
a)
im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
b)
im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
c)
im zweiten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 35 Metern,
d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 45 Metern,
e)
im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
f)
im siebten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
g)
im achten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
(2) Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
(3) Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Bestallung unterstützen.
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§ 16 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe „Imsum OF“ besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.
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§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
2.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
3.
als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
4.
als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
5.
der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
6.
als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.
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§ 18 Übergangsregelungen

-
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§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3)
Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 263, S. 3 – 4;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit
für die Anforderung des Seelotsen
a) Empfänger der Lotsenanforderung
b) UKW-Kanal
c) E-Mail
d) Telefonnummer
e) Telefax-Nummer
1.Von See einlaufende Schiffe
 Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
 Außenposition des Seelotsreviers Weser II/Jade-Lotsenschiff im Bereich Leuchttonne „Weser 3/Jade 2“Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Außenposition.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
 Außenstation des Seelotsreviers Weser I bei BremerhavenMindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenstation.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
6 (WESER RIVER PILOT)
c)
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
2.Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Brake bis Bremen, ohne Schiffe ab Brake weseraufwärtsMindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
entfällt
c)
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Nordenham bis Bremerhaven sowie Brake und Elsfleth bei Schiffen weseraufwärtsMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
entfällt
c)
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade
Lotsbezirk 1 (Außenweser und Lotsenversetzposition bei Bremerhaven)*
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade
Lotsbezirk 2 (Jade)
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
____________
*
Die Meldung der Anforderung von Lotsen für Schiffe, die aus dem Seelotsrevier Weser I kommen, soll mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition „Geeste“ erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2008, Nr. 64, 1513

  
Bescheinigung
zum Nachweis der Voraussetzungen zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
(bitte in Druckschrift ausfüllen)
Schiffsname: ..................................................................
Rufzeichen/IMO-Nummer .........................................................
BRT/BRZ/Länge ü. a./Breite ü. a. ..............................................
Name und Kontaktadresse des Schiffsführers/Stellvertreter des
Schiffsführers **) ............................................................
Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter des Schiffsführers **),
die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und dass ich über ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfüge.
...............................
Datum, Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
I I Fahrstrecke I Unterschrift I Lotse
I I---------------------I des Schiffs- I-----------------------
I I I I führers/ I I
I Datum I I I Stellvertreters Name in I
lfd. I der I I I des Schiffs- I Druck- I
Nr. I Lotsung I von I nach I führers **) I schrift I Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
1 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
2 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
3 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
4 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
5 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
6 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
7 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
8 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
9 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
10 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
11 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
12 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
13 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
14 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
15 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
16 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
17 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
18 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
19 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
20 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
21 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
22 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
23 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
24 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------

Bemerkungen des Lotsen (z. B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit
des Schiffsführers/Stellvertreters des Schiffsführers oder sonstige
Vorkommnisse während der Beratung):

*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine
Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine
Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der
Schifffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.
**) Nichtzutreffendes ist zu streichen.