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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade LV)
§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen.