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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf
1.
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
2.
die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
3.
das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
4.
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
5.
die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
6.
die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
7.
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
8.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a)
der Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
d)
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
i)
der Verordnung (EU) 2015/2365,
j)
der Verordnung (EU) 2016/1011,
k)
der Verordnung (EU) 2017/1129,
l)
der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
m)
der Verordnung (EU) 2019/1238,
n)
der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
o)
der Verordnung (EU) 2020/1503,
p)
der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,
q)
der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,
r)
der Verordnung (EU) 2022/2554,
s)
der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie
1.
einen Emittenten mit Sitz im Inland,
2.
Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
3.
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

Fußnote

(+++ § 1 Abs. 1 Nr. 8 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Bundeanstalt" durch das Wort "Bundesansalt" ersetzt +++)