(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
- 2.
entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
- 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
- 5.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
- 6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
- 7.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
- 8.
entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
- 9.
entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.