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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrsoldgesetz (WSG)
§ 12 Auslandsverwendungszuschlag

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.