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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrsoldgesetz (WSG)
§ 2
Anspruch auf Wehrsold
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
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