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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrsoldgesetz (WSG)
§ 2 Anspruch auf Wehrsold

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.