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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 31a Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.